Wer seine Firma im Sinne einer sicheren Unternehmensfortführung verantwortungsvoll in die nächste Generation übergeben will, sollte die Regelung der eigenen Nachfolge durch das Aufsetzen eines passenden Testaments absichern und die unternehmerischen Folgen eines Todesfalls nicht dem Gesetzgeber überlassen.
Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Testament und zur Unternehmensfortführung im Todesfall:
Wer erbt mein Unternehmen, wenn kein Testament vorliegt?
Wenn kein handgeschriebenes oder notarielles Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dieses sieht grundsätzlich den Ehepartner oder die Ehepartnerin als Erben vor. Haben Sie Kinder, erhält Ihr Ehepartner zwischen einem Viertel und der Hälfte des Erbes. Das hängt vom ehelichen Güterstand ab. Der Rest des Nachlasses wird auf die Abkömmlinge verteilt.
Welche Konsequenzen hat die gesetzliche Erbfolge für die Unternehmensfortführung?
Wo vorher eine Person alleiniger Inhaber des Unternehmens war, kann die Inhaberschaft durch die gesetzliche Erbfolge auf die gesamte Familie ( Ehepartner und Kinder) verteilt werden. Bei Uneinigkeit dieser Erbengemeinschaft kann die Handlungsfähigkeit des Unternehmens und darüber hinaus auch der Familienfrieden gefährdet werden, wie es auch immer wieder in der Presse zu lesen ist.
Was hat es mit dem Pflichtteil im Hinblick auf die Unternehmensfortführung auf sich?
Wer auch immer aus der Familie durch ein Testament enterbt wird, hat Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches, also bei Ehepartnern im Zweifel ein Viertel, sofern Kinder vorhanden sind. Pflichtteilsansprüche sind immer Geldansprüche. Werden diese von den Familienmitgliedern geltend gemacht, können sie zu einem erheblichen Liquiditätsverlust im Unternehmen führen, der die Unternehmensfortführung beeinträchtigen kann.
Um Streit in der Familie zu verhindern und die Unternehmensexistenz zu sichern, sollten Erben, die das Unternehmen nicht führen, zu einem Verzicht ihres Pflichtteils bewegt werden. Das geschieht in der Regel durch einen finanziellen Ausgleich für diesen Verzicht.
Was gilt, wenn die Unternehmensfortführung für den Todesfall bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt ist?
Gesellschaftsvertragliche Regelungen stehen häufig im Widerspruch zum gesetzlichen Erbrecht. Häufig schränken Gesellschaftsverträge bei Personengesellschaften den Personenkreis ein, der die Firmenanteile des Erblassers erhalten kann, obwohl es keine diesbezüglichen Beschränkungen im gesetzlichen Erbrecht gibt. Es ist daher wichtig, nicht auf die gesetzliche Erbfolge zu vertrauen, sondern die gewollte Erbfolge mit dem Gesellschaftsvertrag mittes eines Testaments oder Erbvertrags abzustimmen.
Was kann ich tun, um die Unternehmensfortführung nach meinem Tod abzusichern?
Die gesetzliche Erbfolge kann zu Liquiditätsengpässen aufgrund von Erbschaftssteuer oder Pflichtteilsansprüchen führen. Erbauseinandersetzungen können die Handlungsfähigkeit des Unternehmens gefährden, wenn sich auf die gesetzliche Erbfolge verlassen wird. Es führt daher kein Weg an einer Regelung zu Lebzeiten vorbei, um die Unternehmensfortführung zu sichern – sei es durch Testament oder Erbvertrag.
Wie setze ich ein Testament auf?
- Ein Testament kann zu jeder Zeit, an jedem Ort geschrieben werden.
- Es kann handschriftlich verfasst oder notariell aufgesetzt werden.
- Die Gefahr, Formfehler zu begehen, reduziert sich natürlich, wenn das Dokument von einem Notar verfasst wird.
- Ein formfehlerhaftes Testament führt zu seiner Unwirksamkeit, mit der Folge, dass wieder die gesetzlichen Regelungen gelten. Ein Umstand, der im Sinne einer sicheren Unternehmensfortführung auf jeden Fall vermieden werden sollte.
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Warum sollte ich Familienmitglieder in die Planung des Testaments einbeziehen?
Auch wenn Sie Ihre Firma am liebsten selbst bis zum Lebensende führen wollen, ist es sinnvoller, die Übergabe auf die nächste Generation zu Lebzeiten zumindest einzuleiten. So kann die Nachfolgegeneration in die Unternehmensfortführung eingearbeitet werden. Ausgleichsregelungen wie das Übertragen von Privatvermögen, Rentenzahlungen oder Nießbrauchsrechten an Firmenanteilen können gemeinsam erörtert werden und sonstige erbrechtliche Themen vor dem Aufsetzen des Testaments verständnisvoller kommuniziert werden. Jede dieser Maßnahmen kann den Familienfrieden entscheidend bewahren.
Und: Wenn SIE es nicht tun, wer soll es dann tun? Ohne testamentarische Regelungen verlagern Sie Problematiken in die nächste Generation. Falls es alte Ressentiments zwischen den Familienmitgliedern gibt, dann tauchen diese spätestens dann auch auf. Durch Nicht-Regelung lassen sich diese Themen nicht vermeiden – sie sind eh da.
Suchen Sie das offene Gespräch mit allen Beteiligten. Denn am Ende des Tages ist eine erfolgreiche Nachfolge und sichere Unternehmensfortführung im Interesse aller Gesellschafter und Gesellschafterinnen.
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