Eheverträge sind für Unternehmerfamilien ein „must have“. Grund dafür ist unser gesetzliches Ehe- und Erbrecht, welches auf Ehen ausgerichtet ist, in denen das Vermögen eher aus nicht-selbständiger Arbeit generiert wird. Familienunternehmerische Interessen finden in diesem Zusammenhang eher wenig Berücksichtigung. Daher sind individuelle Regelungen erforderlich, um neben den persönlichen Interessen der Eheleute auch den familienunternehmerischen Erfordernissen gerecht zu werden. Ein Überblick.
Wie ist die gesetzliche Lage?
Das Gesetz legt im Falle einer Eheschließung unter anderem Regelungen für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute fest, den sogenannten Güterstand.
Mit dem Eintreten in eine Ehe begründen die Eheleute nämlich einen neuen Güterstand.
Gehört von nun an Beiden alles zusammen? Oder haben die Eheleute getrennte Kassen? Wie ist es mit dem Vermögen, das sie mit in die Ehe einbringen – und wie mit dem Vermögen, dass die Eheleute in ihrer Ehe zusammen erwirtschaften?
Das Gesetz sieht den Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft vor. Der gilt für Eheleute, falls sie keinen anderen Güterstand vereinbaren. In der Zugewinngemeinschaft bleiben die Eheleute Eigentümer ihres jeweiligen Vermögens. Erst bei Beendigung der Ehe (bzw. der Zugewinngemeinschaft) wird das Vermögen der Eheleute betrachtet und ein Ausgleich für den Zuwachs des Vermögens durchgeführt. Der Zugewinn berechnet sich aus der Differenz des Vermögens zwischen Anfang und Ende der Zugewinngemeinschaft. Der Ehepartner oder die Ehepartnerin mit der höheren Zugewinnsumme hat die Differenz zu teilen und abzugeben.
Konsequenz für Familienunternehmen
Zum Zugewinn werden unter anderem die Wertsteigerungen von Firmenbeteiligungen hinzugezählt. Hier kommt das familienunternehmerische Interesse ins Spiel. Hat ein Ehegatte die während der Ehezeit erfolgte Wertsteigerung des Familienunternehmens auszugleichen, ist dies oft nur möglich, indem Teile des Unternehmens verkauft werden. Denn der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ist ein Geldanspruch, der nur selten aus dem privaten Portemonnaie des Auszugleichenden gezahlt werden kann. Dieses kann die Liquidität eines Familienunternehmens in Schieflage bringen und eventuell seine Existenz gefährden.
Individuelles Anpassen der gesetzlichen Regelungen
Daher ist es aus familienunternehmerischen Sicht ratsam, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszuschließen oder zu modifizieren. Die Rechtsprechung hat explizit anerkannt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn Ehegatten einen Ehevertrag schließen, durch den das Unternehmensvermögen eines unternehmerisch tätigen Ehepartners oder Ehepartnerin dem sogenannten Zugewinnausgleich entzogen wird. Wichtig: Ein Ehevertrag darf nicht grob einseitig gestaltet werden. Die berechtigten Interessen des verzichtenden Ehegatten sind zum Beispiel durch Kompensation zu berücksichtigen.
Es ist gängige Praxis für Unternehmerfamilien geworden, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag auszuschließen oder zu modifizieren.
Mit der modifizierten Zugewinngemeinschaft vereinbaren die Eheleute eine Zugewinngemeinschaft, wie sie im Gesetz vorgesehen ist. Sie schließen jedoch bestimmte Vermögensgegenstände explizit aus dem Zugewinn aus, wie beispielsweise die aktuellen oder zukünftigen Anteile am Familienunternehmen. Damit wird das Betriebsvermögen des Unternehmens ausreichend abgesichert. Im Gegenzug verlangt die Rechtsprechung einen Ausgleich für den verzichtenden Eheteil. Geschieht dieses nicht, kann der gesamte Ehevertrag für unwirksam erklärt werden, mit der Folge, dass wieder die gesetzlichen Regelungen gelten.
Das rechtzeitige Erläutern der Situation hilft
Klar ist auch: Solche Ehevertrags-Gespräche im Kreise der Familie zu führen, sind heikel und unangenehm. Insbesondere direkt vor einer anstehenden Hochzeit. Es emphielt sich daher, das Abschließen eines Ehevertrages frühzeitig zu kommunizieren, so dass dieses nüchterne Thema nicht die freudigen Hochzeitsvorbereitungen überschattet. Wenn die möglichen Konsequenzen der gesetzlichen Regelungen für Familienunternehmen dazu gemeinsam erläutert werden, dann wird die Notwendigkeit eines Ehevertrages für die einheiratenden Familienmitglieder nachvolllziehbarer. Fatal wäre es, wenn ein Ehevertrag als Zeichen des Misstrauens gegenüber der einheiratenden Person missverstanden werden würde. Um das zu vermeiden, kann es helfen, diese Gespräche von einer neutralen Person führen zu lassen. Denn das Gefühl nicht erwünscht zu sein, und dafür das Familienunternehmen verantwortlich zu machen, ist weder für das junge Eheglück noch für das Unternehmen ein guter Start für die gemeinsame Zukunft.